Das heutige Berufsbild eines Künstlers

Die Abgrenzung künstlerischer Tätigkeit zu Handwerk und Kunsthandwerk ist fließend. Dabei kann der Grad der Originalität einer künstlerischen Idee, eines Entwurfs, einer Ausführung oder einer Darstellung entscheidend sein. Ebenso ist die Grenze zur „nutzbringenden“ Technik nicht immer eindeutig feststellbar.

Abgesehen vom reinen freischaffenden Künstler sind Auftraggeber für künstlerische Arbeit neben Privatleuten oft staatliche Stellen, Kirchen, Firmen oder Mäzene, zum Teil über Förderpreise und Stipendien. Daneben kann der Künstler auch fest beschäftigt sein (Regisseure des Schauspiels, Berufsmusiker, historisch auch der Hofmaler).

Auftraggeber, die Kunstfreiheit nicht achten, fordern oft, dass Künstler religiöse oder politische Vorgaben erfüllen und ikonologische und modische Eingriffe hinnehmen sollen.

 

Gesetzliche Definition in Deutschland

Das Künstlersozialversicherungsgesetz in Deutschland bestimmt:

„Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“

– § 2 Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Das Gesetz orientiert sich an typischen Berufsbildern: Ein Grafik-Designer oder Musiker gilt als Künstler, ein Möbeltischler als Handwerker. Die deutsche Künstlersozialkasse nennt vier Berufssparten, die ihre Leistungen erhalten: Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Musik und Wort.Visuelle Kommunikation und Design werden zur bildenden Kunst gezählt. Schriftsteller mit oder ohne Kunstanspruch sind im Bereich Wort publizistisch Tätige. Der Umsatzsteuersatz für Künstler und Freischaffende beträgt in Deutschland 7 %. Für kommerzielle Veranstaltungen jedoch 19 %.

 

Gesetzliche Definition in Österreich

Den Begriff definiert das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz:

„Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“

– § 2 (1) Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Die Rechtssetzung fasst den Begriff durch die Formulierung „zeitgenössischen Ausformungen“ offen auf und ist insgesamt sehr werkorientiert:

Künstler ist, wer kunstschaffend ist.

Eine künstlerische Tätigkeit ist – nach der steuerlichen Rechtsprechung – „immer dann gegeben, wenn eine persönlich eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach aufgrund künstlerischer Begabung entfaltet wird.“ Der Begriff eigenschöpferisch wird bei Musikern,Dirigenten, Schauspielern und Regisseuren auch auf reproduzierende Tätigkeiten als künstlerisch ausgedehnt. Weiters ergänzt aber der Abs. 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz:

„Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf.“

Damit fallen auch beruflich als Künstler einschlägig ausgebildete unter den Begriff künstlerische Tätigkeit, was im Besonderen die Lehrtätigkeit mitumfasst.

Einkommenssteuerrechtlich kann ein Künstler sowohl im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Arbeitnehmer) tätig sein als auch selbständig, und rechnet dann im Allgemeinen auf Werkvertragsbasis ab. Umsatzsteuerrechtlich ist der Begriff dahingehend relevant, dass freischaffende Künstler in Österreich nur 10 % Umsatzsteuersatz verrechnen.

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